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Gegen den Strich – Wolf im Jagdrecht – Lex lupus

gegen den strich
Ein Artikel aus Jagdzeit 66

Text Prof. Dr. Dr. habil. Sven Herzog
Bilder Adobe Stock (AB Photography)

 

Nichts ist so alt wie die Zeitung von gestern sagte man, als man noch richtige Zeitungen las. Und so ähnlich geht es auch den Nachrichten, welche noch vor einigen Monaten den Referentenentwurf des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (Bundeslandwirtschaftsministerium) zur Aufnahme des Wolfes ins Jagdrecht feierten. Mittlerweile sind die Schlagzeilen verklungen, unter den Jägern ist es ruhiger geworden und die erste Euphorie ist verflogen. Nun erscheint es an der Zeit, den aktuellen Gesetzesentwurf ein wenig gegen den Strich zu bürsten.

Der Wolf soll auf Bundesebene ins Jagdrecht aufgenommen werden. Das würde im Grunde dreierlei bedeuten: Der Wolf kommt im Paragraph 2 des Bundesjagdgesetzes auf die Liste der jagdbaren Arten und würde dementsprechend auch in der Verordnung über die Jagd- und Schonzeiten erwähnt. Entweder mit (zunächst) einer ganzjährigen Schonzeit oder gleich mit einer biologisch sinnvollen Jagdzeit. Gleichzeitig müssten alle speziellen Bestimmungen zum Wolf im Bundesnaturschutzgesetz ersatzlos gestrichen werden.

So weit, so einfach. Dazu hätte ein Dreizeiler völlig ausgereicht.

Doch wenn jemand wieder einmal ein Beispiel sucht, in welche Abgründe sich deutsche Bürokratie zu versteigen in der Lage ist: dieser Referentenentwurf liefert ein solches.

Auf insgesamt 39 Seiten wird dargelegt und hin und her begründet, wie man sich im Ministerium den zukünftigen Umgang mit Wölfen in Deutschland vorstellt.

Beim Lesen wird im Übrigen schnell klar, dass an vielen Stellen wohl die Kolleginnen aus dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (vulgo Bundesumweltministerium) die Feder geführt oder die Tastaturen bedient haben. Denn wir finden...

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