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Häufig gestellte Fragen – Beantwortet vom BfN

bundesamt für naturschutz
Bundesamt für Naturschutz | 2 Min. Lesezeit
Ein Artikel aus Ausgabe 3

„Welche Dokumente gelten als Nachweise der rechtmäßigen Einfuhr für Trophäen geschützter Arten aus einem Land außerhalb der Europäischen Union nach Deutschland und was kann ich unternehmen, wenn die Dokumente abhanden gekommen sind?"

 

Seit dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) am 20.06.1976 hat es mehrere Gesetzesänderungen zur Umsetzung von CITES in Deutschland bzw. in der Europäischen Union gegeben. Aus diesem Grund existieren abhängig vom Einfuhrdatum und vom Schutzstatus der betroffenen Art unterschiedliche Dokumente zum Nachweis der rechtmäßigen Einfuhr. Die jeweiligen Nachweisdokumente können der folgenden Tabelle entnommen werden. Bitte beachten Sie, dass diese Bestimmungen nur gelten, wenn die Trophäen vom Jäger selbst erlegt und zum persönlichen Gebrauch eingeführt worden sind.

EinfuhrzeitraumSchutzstatus der ArtNachweisdokument der Einfuhr
20.06.1976 – 31.12.1983 Gemäß CITESCITES IKopie für den Berechtigten der EG
CITES IIKopie des abgefertigten ADs oder Registrierschreiben des Bundesamtes für Wirtschaft (BAW)
CITES IIIKopie des abgefertigten ADs oder UZ oder Registrierschreiben des Bundesamtes für Wirtschaft (BAW)
   
01.01.1984 – 31.05.1997 Gemäß VO(EG) 3626/82CITES IKopie für den Berechtigten der EG (blau)
CITES II / EU C1 oder C2Kopie für den Berechtigten der EG (blau)
CITES IIKopie für den Berechtigten der EB (blau)
CITES IIIKopie für den Berechtigten der EB (blau)
   
ab 01.06.1997 Gemäß VO(EG) 338/97EU Anhang AKopie für den Inhaber der EG (gelb)
EU Anhang BKopie des abgefertigten ADs
EU Anhang C oder DKein Nachweisdokument erforderlich

Erläuterungen der Abkürzungen:
AD = CITES-Exportdokument, UZ = CITES-Ursprungszeugnis, EG = Einfuhrgenehmigung – bis 1992 ausgestellt vom Bundesamt für ...

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