Text Prof. Hans-Dieter Pfannenstiel
Bild Adobe Stock (Dennis)
Durch die Rückstufung des Schutzstatus der Art Canis lupus von „streng geschützt“ auf „geschützt“ hat die EU 2025 den Weg für reguläre und kontrollierte Bejagung Isegrims in allen Mitgliedsstaaten freigemacht. Eine weitere Unklarheit in diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) durch ein Urteil zum sogenannten „Günstigen Erhaltungszustand“ (GEZ) der Art im gleichen Jahr ausgeräumt. Zur Beurteilung des GEZ muss jeweils die gesamte Population einer Art betrachtet werden, nicht nur lokale Bestände. Laut EuGH können Wölfe also auch in Regionen bejagt werden, wo sie nicht flächendeckend verbreitet sind. Auch in Deutschland ist die Bejagung des Wolfs ab sofort eine Frage des Wollens und nicht des Dürfens. Die eigentliche Frage lautet aber: Wollen wir die Biodiversität unseres durch Beweidung erhaltenen Offenlandes beibehalten, oder nehmen wir in Kauf, dass diese mittelfristig verarmt, wenn der Wolf die Weidetierhaltung immer stärker beeinträchtigt? Man darf gespannt bleiben, ob die fällige Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes europäisches Recht tatsächlich eins zu eins umsetzt.
Populationen sind Fortpflanzungsgemeinschaften von Individuen einer Art, die räumlich-zeitlich von anderen Artgenossen getrennt sind. Die veröffentlichten Daten zur Wolfsgenetik zeigen, die europäischen Wölfe gehören zu einer sogenannten Meta-Population, die das gesamte Nordeurasien besiedelt. Man kann in Europa allenfalls sogenannte Subpopulationen unterscheiden. Insofern beziehen sich die Vorgaben der FFH-Richtlinie keinesfalls auf lokale Wolfsbestände. Es gibt demnach weder in Deutschland noch gar in jedem Bundesland eine eigene Wolfspopulation, die sich jeweils im GEZ befinden müsste.
Derzeit sind vor allem zwei Bejagungs...